Vorsicht: Probezeitkündigung kann scheitern, weil der Betriebsrat vergessen wurde

Wer einem Auszubildenden kündigen will, muss vorher den Betriebsrat darüber informieren. Das gilt auch für die Zeit der Probezeit. Wird das versäumt, dann ist die Kündigung nicht wirksam.

Mit dem Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts (Az 6 AZR 132/10 vom 9.6.2011) ist Rechtsklarheit geschaffen worden. Der Betriebsrat muss auch bei einer Probezeitkündigung eines Auszubildenden vorab informiert werden.

Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass im betroffenen Unternehmen die Betriebsratswahl angefochten wurde. Aber auch das hatte keinerlei Einfluss auf die Entscheidung. Der Betriebsrat wurde übergangen und die Kündigung war damit nicht wirksam.

Dann informieren Sie den Betriebsrat
Der Betriebsrat muss zu einem Zeitpunkt informiert werden, der ihm noch die Möglichkeit bietet, rechtzeitig vor dem Abschicken bzw. Übergeben der Kündigung eine Stellungnahme abzugeben. Daher sollten Sie Ihre Arbeitnehmervertretung bereits ein paar Tage vor Ende der Probezeit informieren.

Legen Sie bei der Gelegenheit auch dar, warum Sie beabsichtigen, den Azubi nicht zu übernehmen. Aber Vorsicht: Das tun Sie nur für Ihren Betriebsrat, im Kündigungsschreiben haben die Gründe nichts zu suchen. Das würde die eigentlich recht einfach zu bewerkstelligende Kündigung nur unnötig verkomplizieren.

Betriebsrat hat kein Veto-Recht
Und noch etwas: Wenn der Betriebsrat in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis kommt, dass er nicht kündigen würde, dann ist dies für Sie mit keinerlei Verpflichtungen verbunden. Schließlich hat der Betriebsrat nur das Recht, eine Stellungnahme abzugeben, nicht aber Widerspruch wirksam einzulegen.

Trotzdem sollten Sie die Stellungnahme sorgfältig zur Kenntnis nehmen. Schließlich könnte der Betriebsrat Argumente aufzählen, an die Sie bisher nicht gedacht haben. Möglicherweise haben Ihnen auch entscheidende Informationen gefehlt.