Vorsicht: Keine unzulässigen Aufgaben für Auszubildende

In Ausbildungsverhältnissen ist das durchaus ein sehr häufiger Streitpunkt: Es wird eine bestimmte Arbeit vom Azubi verlangt. Der behauptet aber, das muss er nicht tun. Wann ist ein Auftrag aber tatsächlich unzulässig für Auszubildende?

Bei den Tätigkeiten, die Auszubildende durchführen sollen, muss genau darauf geachtet werden, dass sie tatsächlich auch zulässig sind. Im Klartext bedeutet das: Sie müssen dem Ausbildungszweck dienen. Oder anders ausgedrückt: Mit der Arbeit müssen Fertigkeiten oder Kenntnisse des entsprechenden Berufsbilds systematisch vermittelt werden.

Es ist also ratsam, einen Blick in die Ausbildungsordnung und den Ausbildungsrahmenplan zu werfen, falls Sie sich als Ausbilder unsicher sind. Zudem achten Sie darauf, wie oft Sie bestimmte Aufgaben von Auszubildenden abverlangen. Eine grundsätzlich zulässige Tätigkeit kann nämlich dann unzulässig werden, wenn sie unverhältnismäßig oft wiederholt wird.

So kann zum Beispiel eine Fachkraft für Lagerlogistik oder auch ein Kaufmann im Groß- und Außenhandel mit Aufräumarbeiten im Lager beauftragt werden. Schließlich sind das Tätigkeiten, die in den jeweiligen Berufen anfallen können. Nur dürfen Sie diese Arbeiten dem Azubi nicht ständig abverlangen. Denn irgendwann vermitteln Sie damit keine Fertigkeiten oder Kenntnisse mehr. Zudem könnte es passieren, dass andere, wichtige Tätigkeiten und Erkenntnisse vernachlässigt werden.

Achten Sie daher auf folgende 2 Faktoren, wenn Sie Arbeiten vergeben, die Ihnen grenzwertig erscheinen

  1. Berufsnotwendige Tätigkeiten müssen in jedem Ausbildungsabschnitt ausreichend vertreten sein. Der Azubi muss also zunächst die relevanten Lernziele erreichen, anschließend kommen Tätigkeiten infrage, bei denen der Ausbildungsnutzen etwas geringer ist.
  2. Auf gar keinen Fall dürfen Sie den Eindruck erwecken, Sie sparen mit der Beschäftigung des Auszubildenden eine Arbeitskraft ein. Ist der Auszubildende beispielsweise ständig am Putzen, dann liegt dieser Verdacht nahe. Natürlich wäre eine Bestätigung dieses Verdachts ein Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz.

Manche Tätigkeiten sind sogar eindeutig nicht zulässig. Egal in welchem Beruf: Einkäufe für den Chef, das Abholen der Kinder des Ausbilders vom Kindergarten und das Autowaschen eines Kollegen geht gar nicht. Das gilt zumindest für die Ausbildung selbst. Als persönlichen Gefallen sind solche Tätigkeiten möglich, allerdings nur außerhalb der Ausbildungszeit.