Übernahme von Auszubildenden: Stelle frei, Azubi aber noch nicht fertig?

Wenn in Ihrem Unternehmen eine Stelle frei wird und einer Ihrer Azubis, den Sie ohnehin übernehmen wollten, lernt gerade aus, ist der Idealfall eingetreten. Das gilt zumindest dann, wenn diese Stelle passt. Leider tritt dieser Idealfall keineswegs immer ein. Auf der Basis eines aktuellen Gerichtsurteils wissen Sie allerdings, sich künftig zu helfen. Lesen Sie in diesem Artikel mehr über die Übernahme von Auszubildenden.

In dem Fall, den das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (Az. 19 SA 1460/11 vom 20.3.2012), war eine Mitarbeiterin nur befristet eingestellt worden, weil ein, an der internen Hochschule Studierender, zu einem späteren Zeitpunkt diese Stelle erhalten sollte. Das Studienende war allerdings erst acht Monate später terminiert.

Nur für diesen Zeitraum erhielt die Mitarbeiterin, die im Vorfeld schon des Öfteren befristete Arbeitsverträge erhalten hatte, eine Anstellung. Sie klagte gegen diese Befristung.

Zur Begründung des Urteils

Im Grunde ging es bei der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht darum, ob Sie als Ausbildungsbetrieb einem Azubi oder einem Angestellten, der intern studiert, einen Arbeitsplatz reservieren dürfen, bis das Ausbildungsende erreicht wurde. Konkret bedeutet eine solche Reservierung, dass die Stelle für diesen Zeitraum befristet besetzt wird.

Allerdings gilt grundsätzlich: Eine solche befristete Besetzung darf nur erfolgen, wenn ein so genannter Sachgrund vorliegt. In §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz sind einige mögliche Gründe aufgeführt. Einer, der auf die oben beschriebene Situation passt, allerdings nicht. Ist die Übernahme von Auszubildenden schwieriger geworden?

Gericht: Weitere Sachgründe für eine Befristung sind möglich

Trotzdem hat das Hessische Landesarbeitsgericht in diesem Fall für den Ausbildungsbetrieb und gegen die befristet Beschäftigte entschieden. Im Gesetzestext heißt es nämlich vor der Aufzählung der Sachgründe, dass diese "insbesondere in folgenden Fällen" vorliegen. Das Wort "insbesondere" gibt hier den Ausschlag. Es macht nämlich deutlich, dass weitere Sachgründe möglich sind, um ein Anstellungsverhältnis zu befristen.

Wichtig ist nur: Solche Sachgründe müssen ebenso bedeutend sein. Die geplante Übernahme eines Auszubildenden, so das Gericht, erfüllt dieses Kriterium.

Konkret bedeutet das: Sie dürfen als Ausbildungsbetrieb eine Stelle zwischenzeitlich mit einer anderen Kraft zeitlich befristet besetzen – und zwar so lange, bis der Azubi seine Ausbildung beendet hat. Der Arbeitnehmer mit dem befristeten Vertrag hat nach dem vorliegenden Gerichtsurteil keine Chance, auf eine Entfristung seines Vertrages mit der Begründung zu klagen, dass hier kein Sachgrund für eine Befristung vorläge.