Wann Ihr Ausbildungsbetrieb Sie freistellen muss

Mit dem Beginn der Berufsausbildung hat sich in Ihrem Leben viel verändert. Sie haben zahlreiche Verpflichtungen übernommen. Das gleiche gilt auch für Ihren Ausbildungsbetrieb. Auch er ist in der Pflicht – beispielsweise Sie zu bestimmten Anlässen freizustellen.

Als Auszubildender sind Sie keineswegs Woche für Woche 40 Stunden im Ausbildungsbetrieb tätig. Schließlich haben wir in Deutschland ein duales System der Berufsausbildung. Das bedeutet konkret: Neben den praktisch orientierten Lernphasen im Betrieb gibt es auch Unterrichtsphasen für theoretische Inhalte in der Berufsschule. Diese können als Blockunterricht, also wochenweise, organisiert sein oder dauerhaft parallel zur Ausbildung an zwei Tagen in der Woche stattfinden.

Fest steht: Immer dann, wenn Sie in die Berufsschule müssen, muss Ihr Ausbildungsbetrieb Sie freistellen. Das gilt auch für die Zeit, die Sie benötigen, um in die Berufsschule zu gehen bzw. fahren sowie für den Rückweg. Zudem sind entsprechende Pausenzeiten zu beachten. Die kommen zu den Wegezeiten hinzu.

Ausbildungsveranstaltungen außerhalb des Ausbildungsbetriebs

Auch andere Ausbildungsveranstaltungen, die über die Berufsschule hinausgehen, bedeuten, dass Sie von der betrieblichen Tätigkeit selbstverständlich freigestellt werden. Hierbei kann es sich um eine Schulungsveranstaltung, um eine Besichtigung eines anderen Unternehmens oder auch um einen Ausflug mit fachlichem Hintergrund handeln. Steht eine entsprechende Veranstaltung an, greift die Freistellungspflicht Ihres Ausbildungsbetriebs nach dem Berufsbildungsgesetz.

Für Prüfungen freistellen – es gibt kleine Unterschiede

Wenn bei Ihnen die Zwischen- oder Abschlussprüfung ansteht bzw. der 1. und der 2. Teil der Abschlussprüfung (statt einer Zwischenprüfung), dann sind Sie selbstverständlich auch von Ihren betrieblichen Pflichten entbunden. Sie werden hierfür freigestellt. Diese Freistellungsverpflichtung Ihres Ausbildungsbetrieb geht bei minderjährigen Auszubildenden noch ein wenig weiter: Sie haben nämlich das Recht, an dem Tag, der ihrer schriftlichen Abschlussprüfung vorausgeht, ebenfalls freigestellt zu werden.

Das gilt generell für die Abschlussprüfung (ganz gleich, ob diese statt der Zwischenprüfung stattfindet oder am Ende der Ausbildung), aber grundsätzlich nur für schriftliche Prüfungen. Außerdem ist zu beachten: Ist der Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung kein Arbeitstag (beispielsweise ein Sonntag), dann greift die Freistellungsverpflichtung keineswegs für den vorhergehenden Arbeitstag (in der Regel also den Freitag). In solchen Fällen haben Sie als minderjähriger Prüfungskandidat keine zusätzlichen Rechte.