Verdachtskündigung in der Ausbildung

Nur, wenn sich ein Azubi etwas Gravierendes leistet, ist er nach seiner Probezeit kündbar. Das Berufsbildungsgesetz spricht hier von einem "wichtigen Grund". Was aber, wenn nur ein begründeter Verdacht besteht? Ist eine Verdachtskündigung in der Ausbildung möglich?

Die Frage kann folgendermaßen beantwortet werden: Eine Verdachtskündigung ist in einer Ausbildung nur im extremen Ausnahmefall möglich. Und das natürlich aus guten Gründen. Der Abbruch einer Ausbildung durch eine fristlose Verdachtskündigung vonseiten des Betriebs ist ein sehr tiefer Einschnitt in den Lebenslauf des Auszubildenden. Und da sollten ein bloßer Verdacht und ein Fall, bei dem Aussage gegen Aussage steht, im Regelfall nicht ausreichen.

Verdachtskündigung in der Ausbildung: Gericht sagt nein! 
Vor einigen Jahren gab es hierzu einen interessanten Fall, der vom Landesarbeitsgericht Köln entschieden wurde (Az 9 Sa 1555/05 vom 19.8.2006). Hier war der Azubi des Öfteren nicht in der Berufsschule bzw. hatte sich dort verspätet. Die Schule hatte deswegen insgesamt 3 Mal einen Brief an das Ausbildungsunternehmen geschickt. Alle 3 kamen nicht an. Sehr prekär dabei: Der Azubi arbeitete damals im Posteingang des Unternehmens.

Letztendlich stand er im Verdacht, diese Geschäftspost abgezweigt zu haben. Wäre das nachweisbar, dann wäre das auch ein eindeutiger Kündigungsgrund – auch in einer Ausbildung. Aber geht auch eine Verdachtskündigung durch? 

Bei dieser Frage sagten die Richter "Nein, eine Verdachtskündigung ist nicht möglich". Es lag zwar nahe, dass der Azubi die Briefe abgefangen hat, ist aber nicht bewiesen. Es sei weiterhin zumutbar für den Betrieb, den Azubi zu beschäftigen. Ganz wichtig war bei dieser Entscheidung auch: Der Azubi hatte bereits zwei Drittel der Ausbildung hinter sich. Auch das warf das Landesarbeitsgericht zugunsten des Auszubildenden in die Waagschale.