Nach der Berufsschule noch in den Betrieb?

Möglicherweise ist in Ihrem Ausbildungsbetrieb auch schon die Frage aufgekommen, ob Sie als Azubi nach der Berufsschule noch im Betrieb erscheinen müssen oder nicht. Wäre dies nicht der Fall, dann ist in Ihrem Ausbildungsbetrieb offenbar alles bestens geregelt. Die Realität sieht allerdings so aus, dass genau in dieser Frage Wissensdefizite existieren und es daher auch manchmal Ärger gibt.

Sie würden natürlich gerne nach einem anstrengenden Berufsschultag auf die betriebliche Ausbildungsarbeit verzichten – möglicherweise jedenfalls. Das ist allerdings nicht immer möglich. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise davon, ob Sie über 18 Jahre alt sind oder noch minderjährig.

Wenn sie noch minderjährig sind

In dieser Frage ist es durchaus ein Vorteil, noch keine 18 Jahre alt zu sein. Dann muss Ihr Ausbildungsbetrieb nämlich das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Er darf Sie also nicht so lange beschäftigen wie ihre volljährigen Kollegen. Grundsätzlich gilt: Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9:00 Uhr, dann kann Ihr Ausbildungsbetrieb Sie nicht mehr vor der Schule in den Betrieb bestellen.

Dauert ein Berufsschultag länger als 5 Schulstunden, dann wird das mit 8 Arbeitsstunden abgerechnet. Allerdings geht das nur einmal in der Woche. Also aufgepasst, denn gerade in dieser Frage gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten. Haben Sie an zwei Tagen in der Woche jeweils 6 Stunden Unterricht in der Schule, dann kann Sie der Ausbildungsbetrieb an einem Tag noch zur Arbeit ins Unternehmen bestellen, an dem jeweils anderen Wochentag dagegen nicht.

Wenn Sie bereits volljährig sind

Als Azubi über 18 haben Sie immer dann im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen, wenn während Ihrer regulären Ausbildungszeit kein Berufsschulunterricht stattfindet. Im Regelfall werden Sie also nach der Schule noch in den Betrieb müssen. Für die Zeit am Morgen haben Sie es normalerweise allerdings so gut wie Ihre minderjährigen Kollegen. Als schulpflichtiger Azubi kann Ihr Ausbildungsbetrieb Sie nämlich auch nicht in den Betrieb bestellen, wenn der Berufsschulunterricht vor 9:00 Uhr beginnt.

Für minderjährige und volljährige Azubis gilt: In jedem Fall muss Ihr Ausbildungsbetrieb Wege- und Pausenzeiten berücksichtigen, wenn er Sie nach der Berufsschule in den Betrieb bestellt. Schließlich sollen Sie Ihre Arbeit im Betrieb erst nach einer angemessenen Erholungsphase aufnehmen.