Fahrtkosten zur Berufsschule: Müssen Arbeitgeber sie ersetzen?

Als Ausbildungsbetrieb haben Sie jede Menge Kosten zu tragen. Schließlich zahlen Sie beispielsweise die Vergütung – auch an Berufsschultagen. Wenn aber Kosten entstehen, die unmittelbar mit dem Berufsschulbesuch im Zusammenhang stehen, müssen Sie normalerweise nicht zahlen. Welche Ausnahmen gibt es?

Sie stellen dem Azubi alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung, die er im Rahmen der betrieblichen Ausbildung benötigt: Schreibutensilien, PC, einen Arbeitsplatz und oftmals auch Maschinen, die für die Ausbildung unabdingbar sind und manchmal sogar speziell für die Ausbildung angeschafft wurden. Schulbücher für den Berufsschulunterricht zahlen Sie allerdings nicht. Und was ist mit den Fahrtkosten zur möglicherweise nicht gerade um die Ecke gelegenen Berufsschule?

Arbeitgeber zahlen Kosten für Berufsschule normalerweise nicht

Mit dieser Frage haben sich schon häufiger Gerichte befasst. Die gesprochenen Urteile sind eindeutig: Für die Kosten der Berufsschule kommen Sie generell nicht auf – auch nicht für die Fahrtkosten. Selbst wenn Sie diese Kosten beispielsweise im ersten Ausbildungsjahr (freiwillig) getragen haben, können Sie dies im zweiten Jahr zurückziehen.

Ausnahmen sind möglich: Dann zahlen Sie trotzdem

Wenn Sie allerdings als Betrieb selbst veranlasst haben, dass der Azubi eine andere Schule besucht als die zuständige staatliche Berufsschule, dann müssen Sie Kosten selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az. 6 AZR 381/00 vom 25.7.2002). Im Klartext: Sie zahlen dann, wenn Sie den Azubi mit seinem Einverständnis beispielsweise in einer privaten Schule anmelden. Oder in einer weiter entfernten Berufsschule, von der Sie sich mehr versprechen.

In allen anderen Fällen zahlt der Azubi die Fahrtkosten. Das gilt unabhängig davon, ob die Schule in der Nähe liegt oder sie (beispielsweise aufgrund eines selten gewählten Ausbildungsberufs) einen langen Anfahrtsweg erforderlich macht.