Ausbildungsfremde Tätigkeiten – so reagiere ich als Azubi

Die meisten Unternehmen, die Auszubildende einstellen, tun das sehr verantwortungsvoll. Allerdings gibt es auch schwarze Schafe, die Azubis viel zu oft für minderwertige Tätigkeiten abstellen. Gegen ausbildungsfremde Tätigkeiten können Sie sich als Auszubildender wehren.

Als Auszubildender sind Sie natürlich nicht dazu da, die Kinder Ihres Chefs vom Kindergarten abzuholen. Sie müssen im Betrieb auch nicht die Toiletten putzen, generell die Einkäufe für die Pausenbesorgungen erledigen oder dafür sorgen, dass das Auto Ihres Ausbilders am Ende des Ausbildungstages glänzt. Wer solche Erfahrungen gemacht hat, der sollte sich schon im eigenen Interesse dagegen wehren.

Gehen Sie folgendermaßen vor: Ermitteln Sie zunächst anhand Ihres Ausbildungsrahmenplans, welche Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung tatsächlich anfallen. Den Rahmenplan können Sie unter www.bibb.de unter dem Link "Berufe" einsehen bzw. downloaden.

Die Tätigkeiten, die Sie hier detailliert finden, sind diejenigen, die üblicherweise im Laufe der Ausbildungsjahre von Ihnen regelmäßig verlangt werden. Der Ausbilder hat zwar die Möglichkeit, davon etwas abzuweichen, wenn es in Ihrem Unternehmen so üblich ist. So können Sie als Azubi auch mal mit Kaffeekochen oder mit Frühstückholen dran sein. Täglich müssen Sie das für andere aber nicht erledigen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hilft

Wenn Sie auf diese Art und Weise ermittelt haben, dass der Anteil der ausbildungsfremden Tätigkeiten bei Ihnen zu hoch ist und Ihr Ausbildungsbetrieb möglicherweise sogar eine Putz- oder 400-€-Kraft mit Ihnen einspart, sind Sie gut beraten, eine Vertrauensperson anzusprechen.

Hier kommt insbesondere der Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung infrage. Dort wird man sich um Ihr Problem kümmern. Gibt es eine solche Arbeitnehmervertretung nicht, dann sprechen Sie Ihren Vorgesetzten bzw. Ausbilder direkt an.

Schildern Sie dabei auch Ihre Sorge, dass die wirklich wichtigen Arbeiten möglicherweise zu kurz kommen und nicht ausreichend geübt werden. Das Üben gehört im Rahmen der Ausbildung dazu, um die sogenannte berufliche Handlungskompetenz zu erwerben. Es ist die Pflicht Ihres Ausbildungsbetriebs, Ihnen diese zu vermitteln.

Normalerweise wird Ihr Ausbildungsbetrieb spätestens jetzt reagieren und dafür sorgen, dass die ausbildungsfremden Tätigkeiten nicht mehr überhandnehmen. So bleiben Ihnen die harten Bandagen erspart. Die würden nämlich bedeuten, dass Sie Externe wie beispielsweise die Kammer informieren müssten. Das wäre für Ihren Ausbildungsbetrieb sehr unangenehm und darüber weiß er auch Bescheid. Die Kammer hätte theoretisch sogar das Recht, einem Unternehmen die Ausbildungsberechtigung zu entziehen. So weit kommt es aber nur in ganz seltenen Fällen.