Als Auszubildender krank – was tun?

Sich als Arbeitnehmer oder Auszubildender krank zu melden, ist etwas ganz Normales. Kein Mensch ist dauerhaft gesund, so dass Sie als Azubi natürlich das Recht haben, krankheitsbedingt zu pausieren. Hierzu sollten Sie allerdings einiges wissen, um dem Arbeits- und Ausbildungsrecht Genüge zu tun.

Wahrscheinlich kennen Sie das Gefühl: Es geht Ihnen morgens richtig schlecht und mit dem ersten Schritt auf dem Bett stellen Sie fest, dass Sie wohl nicht ganz gesund sind und sich dringend erholen sollten. Allerdings ist ganz normaler Wochentag und eigentlich müssten Sie in den Ausbildungsbetrieb. Das können und werden Sie aber nicht tun. Sie melden sich daher krank.

Dabei haben Sie insbesondere 2 Verpflichtungen

Informieren Sie Ihren Ausbildungsbetrieb

Sie rufen im Ausbildungsbetrieb an, und zwar an der Stelle, die vereinbart ist. Dabei kann es sich um Ihren Ausbilder handeln, um die Personalabteilung, um Ihren Vorgesetzten oder um eine andere Person, die zuständig ist. Ist Ihnen nicht ganz klar, wen Sie anrufen müssen, dann gehen Sie auf Nummer sicher und informieren die Personalabteilung mit der Bitte, Ihren Kollegen bzw. ihrem Ausbilder Bescheid zu geben.

Es reicht keineswegs aus, einmal anzurufen, niemanden zu erreichen und es dabei zu belassen. Melden Sie sich vielmehr zu einer typischen Zeit, also nach Dienstbeginn, um sicher zu gehen, dass Sie ihre Information auch tatsächlich loswerden können. Auch wenn Sie sich noch so schlecht fühlen – die Krankmeldung ist verpflichtend, gegebenenfalls übertragen Sie diese Aufgabe einer dritten Person, z. B. Ihren Eltern.

Besorgen Sie eine ärztlich Bescheinigung

Und zum zweiten sind Sie in der Pflicht, ab einem bestimmten Krankheitstag dem Ausbildungsbetrieb eine ärztliche Bescheinigung (gelber Schein) zukommen zu lassen. Hier ist es wichtig, einen Blick in den Ausbildungsvertrag zu werfen.

Steht dort irgendwo, ab welchem Krankheitstag das gilt? Üblich ist, dass dies erst ab dem 3. oder 4. Krankheitstag vonnöten ist. Allerdings gibt es auch Tarifverträge und zudem individuelle Vereinbarungen, die davon abweichen können. Manche Unternehmen sind sogar sehr penibel und verlangen eine solche Bescheinigung ab dem 1. Krankheitstag. Ganz gleich, was vereinbart ist: Tragen Sie dem Rechnung und sorgen Sie dafür, dass der Ausbildungsbetrieb den gelben Schein pünktlich erhält.

Übrigens: Genau die oben beschriebenen Verpflichtungen haben Sie auch dann, wenn Sie gerade Urlaub haben oder sogar verreist sind. Sie können keineswegs nach dem Urlaub behaupten oder belegen, dass Sie von 3 Wochen 2 krank waren.

Auch wenn das stimmt, es hat keine Relevanz, wenn Sie nicht sofort angerufen (Alternative: Fax, E-Mail) und ab dem vereinbarten Tag auch eine ärztliche Bescheinigung beschafft haben. Diese kann auch formlos vom Arzt erstellt werden und sollte dem Ausbildungsbetrieb tatsächlich auch, zum Beispiel auf dem Postweg, zugeschickt werden.