Minijob plus Ausbildung – das ist zu beachten

Es gibt Auszubildende, die sind besonders fleißig und nehmen daher zusätzlich zur Ausbildung noch einen Nebenjob an. Andere tun dies aus finanziellen Gründen, da sie sich beispielsweise eine Wohnung oder ein Auto finanzieren wollen. In jedem Fall ist bei dieser Job-Konstruktion das eine oder andere zu beachten.

Wenn ein Azubi einen Nebenjob als so genannten Minijob ausüben will, dann ist er – für manch einen mag das eine Überraschung sein – nicht an Ihr Wohlwollen als Verantwortlicher in einem Ausbildungsbetrieb gebunden. Sie müssen also nicht zustimmen, dass der Azubi abends oder samstags anderweitig beruflich aktiv ist. Eine Verpflichtung hat der Auszubildende allerdings doch: Er muss ihnen zumindest Bescheid geben.

Hintergrund: Können Sie nämlich nachweisen, dass die Leistungen in der Ausbildung unter dem Nebenjob leiden, dann haben Sie doch ein Vetorecht. Bekommt er das hingegen souverän hin und es ist kein spürbarer Leistungsabfall oder stark zunehmende Müdigkeit zu beobachten, dann müssen Sie Ihn gewähren lassen. Aus meiner Sicht ist das auch gut so, denn ein solcher Azubi hat Ehrgeiz, ist fleißig und übernimmt Verantwortung.

Was der Auszubildende allerdings beachten muss: Er darf die maximal mögliche wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Das kann schon mal zu engen Grenzen führen. Denn ist der Azubi beispielsweise noch minderjährig, dann liegt diese nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bei 40 Stunden. Viel Spielraum bleibt der also nicht, um noch einen Nebenjob auszuüben. Etwas besser sind Auszubildende dran, die schon volljährig sind. Hier liegt die maximal mögliche wöchentliche Arbeitszeit bei 48 Stunden.

Mini Job im Ausbildungsbetrieb oder außerhalb?

Rein abrechnungstechnisch macht es allerdings einen Unterschied, ob der Azubi den Nebenjob, was die Regel darstellt, außerhalb des Ausbildungsunternehmens ausübt oder im Ausbildungsunternehmen. Ist er außerhalb beschäftigt, beispielsweise jeden Samstag bei einem Bäcker hinter der Theke, dann ist diese Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass auf die maximal 450 €, die er in einem Minijob verdienen kann, keine Sozialabgaben zahlen muss.

Übt er den Minijob hingegen in seinem Ausbildungsbetrieb aus, was durchaus möglich ist, dann ist das nicht ganz so vorteilhaft für ihn. Denn dann wird der Minijob wie die Ausbildungsvergütung auch sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Damit liegt das Nettoeinkommen des Auszubildenden hier etwas niedriger.

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