Die Sicherheitsunterweisung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Es ist ein großer Unterschied, ob Sie jugendliche Auszubildende oder erwachsene Azubis beschäftigen. Das gilt vor allem für die Sicherheitsunterweisungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert eine Wiederholung dieser Unterweisungen in angemessenen Abständen. Aber was heißt das genau?

Wenn Sie jugendliche Auszubildende beschäftigen, haben Sie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten. Das gilt unter anderem für Ihre Informations- und Unterweisungspflicht nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz. Danach müssen jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren immer wieder geschult werden.

Anlässe für eine Schulung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz 

  • Gleich zu Beginn der Ausbildung: Unverzüglich – also möglichst am 1. Tag der Ausbildung und ggfs. an den Folgetagen – muss der Auszubildende auf die Gefahren im Betrieb aufmerksam gemacht werden. Schließlich ist er als junger Mensch besonders gefährdet und wird nicht jede Gefahr realistisch einschätzen. Am besten, Sie lassen eine Unterweisung mit dem Sicherheitsbeauftragten Ihres Unternehmens durchführen.
  • Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen: Da Auszubildende ja verhältnismäßig oft Ihren Arbeitsplatz wechseln und Ausbildungsabschnitte durchlaufen, muss immer bei einem solchen Einschnitt erneut eine Sicherheitsunterweisung stattfinden. Schließlich lauern in einer anderen Abteilung auch andere Gefahren.
  • Wenn Maschinen erstmals bedient werden: Gerade dann, wenn es darauf ankommt, Maschinen richtig zu bedienen, um sich und andere nicht zu gefährden, muss vor dem erstmaligen "Kontakt" eine Unterweisung durchgeführt werden. Bedient der Azubi eine gefährliche Maschine allein, muss für die erste Zeit zudem eine fachkundige Aufsicht Kontrolle ausüben.
  • Allgemein vor dem Ausüben gefährlicher Arbeiten: Das Jugendarbeitsschutzgesetz setzt auch eine Unterweisung vor das Ausüben gefährlicher Arbeiten. Das gilt auch für den Fall, dass der Azubi mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen könnte. 

Nicht vergessen: Das Jugendarbeitsschutzgesetz verlangt halbjährliche Wiederholung 
Die Sicherheitsunterweisungen sind nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch halbjährlich zu wiederholen. Zudem haben Sie als Ausbildungsverantwortlicher bzw. Arbeitgeber die Pflicht, Ihre Fachleute zu beteiligen. Das gilt in erster Linie für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.