JAV: Grenzen Ihrer Übernahmeverpflichtung

Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertretung (JAV) haben besondere Rechte. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Übernahme von Azubis ansteht. JAV-Mitglieder müssen nämlich bevorzugt werden. Wie weit diese Regelung geht, lesen Sie hier.

Wenn die Ausbildung mehrerer Azubis zu Ende geht und Sie können nicht alle übernehmen, dann müssen Sie unter Umständen das Betriebsverfassungsgesetz beachten. Das gilt zumindest dann, wenn einer Ihrer auslernenden Azubis in der JAV tätig ist. Nach §78a Betriebsverfassungsgesetz hat er nämlich einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsplatz.

Laut der gesetzlichen Regelung kann ein solcher Azubi innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate schriftlich vom Ausbildungsbetrieb verlangen, nach der Ausbildung übernommen zu werden – und zwar unbefristet. Das gilt auch für Auszubildende, die nicht mehr in der Jugendvertretung tätig sind, dies aber innerhalb der letzten 12 Monate waren.

Konkret bedeutet das für Sie: Wird ein passender Arbeitsplatz in den letzten 3 Ausbildungsmonaten eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung frei, dann hat dieser Anspruch darauf, bevorzugt übernommen zu werden. Selbst wenn ein anderer Auszubildender aufgrund seiner Leistungen, seiner Fähigkeiten und Neigungen besser qualifiziert ist, müssen Sie den aus Ihrer Sicht schwächeren Azubi übernehmen, um dem Betriebsverfassungsgesetz zu entsprechen.

Dann greift die Übernahmeverpflichtung nicht

Mit dieser Regelung hat der Auszubildende aber kein generelles Recht auf eine unbefristete Übernahme. Steht nämlich kein passender Arbeitsplatz zu Verfügung, dann kann es dem Ausbildungsbetrieb nicht zugemutet werden, einen solchen zu schaffen.

Selbst dann, wenn ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dieser aber möglicherweise just zu dem Zeitpunkt, an dem der JAV-Vertreter auslernt, aus nachvollziehbaren Gründen gestrichen wird, greift die Übernahmeverpflichtung nicht. Selbstverständlich darf die Stelle aber nicht deshalb gestrichen werden, um sich der Übernahmeverpflichtung zu entziehen.

Gibt es einen offensichtlichen betrieblichen Bedarf, eine Stelle zu schaffen, um das Arbeitspensum zu bewältigen, muss der Ausbildungsbetrieb das aber nicht zwangsläufig tun. Er kann den Mehrbedarf auch mithilfe von Überstunden kompensieren. Was er allerdings nicht darf: Einen Leiharbeiter einstellen, der diesen erhöhten Bedarf bewältigt.

Das würde nämlich gegen den Grundsatz verstoßen, innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate einen für den in der JAV arbeitenden Auszubildenden passenden Arbeitsplatz anderweitig zu besetzen.