Gelbe Karte: Dann ist eine Abmahnung fällig

Wenn sich ein Auszubildender gehörig danebenbenimmt, müssen Sie als Ausbilder reagieren. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass sich andere ein Beispiel nehmen. Was allerdings ist genau zu tun? Sollten Sie eine Abmahnung schreiben? Welche Kriterien gibt es hierfür? Und kann der Azubi erfolgreich gegen die Abmahnung vorgehen?

In Ausbildungsverhältnissen gibt es durchaus einige Klassiker, die immer wieder Streitigkeiten auslösen und bei denen eine Abmahnung fällig werden kann. Das Schwänzen in der Berufsschule beispielsweise gehört hierzu. Dies dürfen Sie auf gar keinen Fall durchgehen lassen. Wer den Berufsschulunterricht ohne Begründung, ohne Krankmeldung und ohne ärztliche Bescheinigung nicht besucht, der hat Sie ganz bewusst hintergangen. Zudem muss bedacht werden, dass Sie auch für diesen Tag die Ausbildungsvergütung überwiesen haben. Hier wäre also durchaus eine Abmahnung möglich.

Theoretisch könnten Sie auch darauf verzichten, falls sich der Auszubildende bis dahin exzellent verhalten hat, er sich der Tragweite seines Verhaltens nicht bewusst war oder gegebenenfalls auch unter sozialen Druck stand. Dann könnten Sie theoretisch ein Auge zudrücken. Auf der anderen Seite gibt es auch Ausbildungsbetriebe, die über das Ziel hinausschießen und dem Azubi sofort kündigen. Das ist allerdings auf gar keinen Fall rechtens, da die Arbeitsgerichte das einmalige Fehlen in der Berufsschule oder im Betrieb im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nicht als schwerwiegenden Grund betrachten. Und dieser ist Voraussetzung für eine Kündigung.

Mehrfaches Fehlverhalten – mehrfache Abmahnung?

Kommt es immer wieder vor, dass ein Auszubildender die Schule einfach nicht besucht, praktisch täglich zu spät in den Betrieb kommt oder sich konsequent weigert seinen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen, dann könnte die ganze Angelegenheit auch in eine Kündigung münden. Hier sollten Sie allerdings im Einzelfall genau und auch eine zweite Abmahnung in Erwägung ziehen. Die kann dann durchaus etwas schärfer formuliert sein als die erste. Erfolgt auch dann keine Besserung des Verhaltens, liegt eine Kündigung durchaus nahe, da bewusste Mehrfachvergehen durchaus als schwerwiegender Grund im Sinne des Berufsbildungsgesetzes interpretiert werden kann.

Beachten Sie bei einer Abmahnung allerdings ebenso, dass auch diese Hand und Fuß haben muss. Es muss also tatsächlich ein Abmahnungsgrund vorliegen. Schließlich ist es auch schon vorgekommen, dass ein Auszubildender wegen erstmaliger Krankmeldung abgemahnt wurde. In solchen Fällen hat er natürlich die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren und gerichtlich zu erreichen, dass das Abmahnschreiben aus seiner Personalakte entfernt wird. Gehen Sie also verantwortungsvoll mit dem arbeitsrechtlichen Instrument der Abmahnung um – und erst recht mit dem einer Kündigung.