Führen Sie ein Verzeichnis Ihrer Jugendlichen im Unternehmen

Es ist schnell getan, kann aber doch allzu leicht vergessen werden: Wer Jugendliche beschäftigt, muss darüber ein Verzeichnis führen. Denken Sie auch daran, wenn Sie minderjährige Auszubildende beschäftigen. Wie muss das Verzeichnis geführt werden?

Bei der Beschäftigung von Azubis unter 18 dient Ihnen das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als wichtige Grundlage. Dort erfahren Sie nicht nur, welche Tätigkeiten nicht in Frage kommen, wie viel Urlaub Sie zugestehen müssen und wo die Grenzen bei den Arbeitszeiten liegen. Auch scheinbar nicht so wichtige Kleinigkeiten werden hier geregelt.

So steht beispielsweise im §49 JArbSchG, dass Sie ein Verzeichnis führen müssen, in dem alle Jugendlichen, die Sie beschäftigen, aufgeführt sind.

Im Einzelnen tragen Sie in das Verzeichnis ein:

  • Familienname des Auszubildenden
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Wohnsitz/Adresse
  • Datum des Ausbildungsbeginns bzw. Eintritt ins Unternehmen

Zusätzlich können Sie zu Ihrer Orientierung noch das Datum des 18. Geburtstags aufnehmen. So fällt es Ihnen leichter, die Liste regelmäßig zu aktualisieren.

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde schnell reagieren
Hintergrund: Das Jugendarbeitsschutzgesetz möchte damit erreichen, dass Sie sich einerseits stets bewusst sind, wer noch nicht volljährig ist und für wen demzufolge Sonderbehandlungen gelten. Zum anderen können Sie so schnell auf Anfragen Ihrer Aufsichtsbehörde reagieren und die Liste bei Bedarf übersenden. Allerdings besteht keine Verpflichtung, der Behörde das Verzeichnis regelmäßig und unaufgefordert zukommen zu lassen.

Sonderfall: Wird ein Jugendlicher unter Tage beschäftigt, ist dies zusätzlich in das Verzeichnis aufzunehmen. Zudem muss vermerkt sein, ab wann er unter Tage arbeitet und welche Tätigkeiten er in diesem Rahmen tatsächlich ausübt.