Frei an den Brückentagen: Das gilt bei Ihren Azubis

Es sind die attraktivsten Wochenenden im Jahr: In den Monaten Mai und Juni erfreuen sich die Arbeitnehmer diverser Feiertage. Um lange und freie Wochenenden zu haben, möchten viele Arbeitnehmer und Azubis auch an den Brückentagen frei haben. Das kann funktionieren – und zwar ohne Urlaub zu nehmen.

Es stehen nur begrenzt Urlaubstage zur Verfügung. Daher gehen alle Kollegen damit sparsam um – das gilt auch für Auszubildende. Darüber hinaus schreibt das Bundesurlaubsgesetz vor, Urlaub möglichst am Stück zu nehmen und weniger an Einzeltagen. Wer dieser Empfehlung Rechnung tragen will und trotzdem an attraktiven Brückentagen nicht arbeiten möchte, kann Überstunden abbauen.

Immer vorausgesetzt, solche Überstunden haben sich tatsächlich angehäuft. Bei Auszubildenden ist das alles andere als selbstverständlich – insbesondere, wenn diese noch minderjährig sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht nämlich strenge Arbeitszeitregeln vor. Da ist es gar nicht so einfach, einen ganzen Tag vorzuarbeiten.

Klassiker bei Brückentagen sind die Freitage nach Christi Himmelfahrt und nach Fronleichnam. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Himmelfahrt bundesweit ein Feiertag ist, Fronleichnam hingegen nur in bestimmten Bundesländern. Beide liegen allerdings generell auf einem Donnerstag, was dazu führt, dass die meisten Arbeitnehmer den Freitag gerne frei hätten. In vielen Unternehmen besteht dann die Möglichkeit, durch Anhäufung von Überstunden vorzuarbeiten.

Bei volljährigen Arbeitnehmern ist das in der Regel kein Problem (wenn sich beide Seiten darüber einig sind), da hier von einer maximal möglichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden auszugehen ist. In klassischen Arbeitsverträgen liegt die zu leistende Stundenzahl hingegen deutlich niedriger.

Minderjährige Auszubildende: Freie Brückentage sind möglich

Ist ein Arbeitnehmer oder Auszubildender hingegen minderjährig, dann schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor. Bei dieser Vorgabe kann normalerweise kein Arbeitszeitpolster angehäuft werden. Das ist auch grundsätzlich zu begrüßen, denn gerade Minderjährige brauchen Pausen, da sie körperlich, geistig und seelisch noch nicht vollständig belastbar sind.

Allerdings hat der Gesetzgeber im Falle von Brückentagen ein Hintertürchen aufgelassen. Um beispielsweise für den Freitag nach Christi Himmelfahrt vorzuarbeiten, kann die tägliche Arbeitszeit auf maximal 8,5 Stunden ausgeweitet werden. Es ist dann in geringem Umfang möglich, Stunden anzuhäufen.

Bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden lässt sich also 1 Stunde Mehrarbeit herausholen. Damit ist es innerhalb von acht betrieblichen Ausbildungstagen möglich, einen ganzen Tag vorzuarbeiten. Immer vorausgesetzt, der Azubi fängt mit der Mehrarbeit frühzeitig an, kann er so einen Brückentag vorarbeiten, ohne Urlaub zu nehmen. Wenn Sie jugendliche Auszubildende beschäftigen und Interesse daran haben, dass an Brückentagen nicht gearbeitet wird, sollten Sie zumindest einmal mit den entsprechenden Azubis darüber sprechen.

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