Fehltage in der Berufsschule: Steuern Sie gegen

Als Vertreter des Ausbildungsbetriebs und Ausbildungsverantwortlicher haben Sie die Verpflichtung darauf zu achten, ob alle Bereiche der Ausbildung rund laufen. Dazu zählt auch die Berufsschule, die Leistungen dort und vor allem auch die Frage, ob der Azubi seiner Pflicht, die Berufsschule zu besuchen, überhaupt nachkommt.

Die Kenntnisse, die in der Berufsschule vermittelt werden, sind für Auszubildende unverzichtbar. Oftmals wird kritisiert, dass sie mit der Praxis wenig zu tun haben. Diese Kritik mag teilweise berechtigt sein. Fest steht jedoch, dass die Inhalte des Berufsschulunterrichts mit den Abschlussprüfungen jede Menge zu tun haben. Wer hier nicht auf dem neuesten Stand bleibt, der hat keine Chance, die Prüfung zu bestehen. Was aber, wenn der Azubi in der Berufsschule zahlreiche Fehltage aufweist?

Entschuldigte und unentschuldigte Fehltage

Kommt es in der Berufsschule zu Fehlzeiten, dann ist zunächst einmal zu unterscheiden, ob der Azubi entschuldigt oder unentschuldigt fehlt. Zunächst einmal muss bei dieser Frage mit folgender falschen Annahme aufgeräumt werden: Der Auszubildende darf an einem Berufsschultag nicht einfach so fehlen und sich dann im Nachhinein – wie er es vielleicht aus guten alten Schulzeiten gewohnt ist – als Volljähriger eine Entschuldigung schreiben. Mittlerweile ist er nämlich in einem Arbeitnehmerverhältnis, in dem Fehlzeiten ganz anders angemeldet und behandelt werden müssen.

Nur wenn sich der Azubi offiziell krank meldet und gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, dann gilt sein Fehlen als entschuldigt. Die Krankmeldung erfolgt von seiner Seite aus nicht nur in der Schule, sondern vor allem auch in seinem Ausbildungsbetrieb, also bei Ihnen als Ausbildungsverantwortlicher oder einer anderen Person, die hierfür zuständig ist und über die der Azubi Bescheid weiß. In allen anderen Fällen, in denen der Azubi nicht in die Berufsschule geht, tut er das unentschuldigt. Dieses Verhalten ist gleichzusetzen mit dem unentschuldigten Fehlen im Ausbildungsbetrieb.

Reagieren Sie auf unentschuldigte Fehltage

Kommt es häufiger zu unentschuldigten Fehltagen, dann sollten bei Ihnen die Alarmglocken läuten. Als Ausbildungsverantwortlicher müssen Sie das als grobes Vergehen werten, das normalerweise eine Abmahnung zur Folge haben sollte. Fair und angemessen ist das vor allem dann, wenn der Auszubildende über die Schwere des Vergehens und die möglichen Folgen Bescheid weiß.

Daher sollten Sie jeden Azubi, der bei Ihnen die Arbeit aufnimmt, über die Wichtigkeit des regelmäßigen Berufsschulbesuchs informieren. Verstößt er dennoch gegen seine Pflichten und kassiert die Ausbildungsvergütung auch an Tagen, an denen er unentschuldigt fehlt, dann liegt tatsächlich ein Abmahnungsgrund vor. Wiederholen sich solche Vergehen, kann gegebenenfalls nach einer weiteren Abmahnung eine Kündigung die Folge sein.

So steuern sie gegen: Beziehen Sie die Berufsschule aktiv mit ein, wenn es darum geht, unentschuldigte Fehlzeiten aufzudecken. Verlangen Sie, dass Ihnen der Klassenlehrer bzw. der entsprechende Fachlehrer eine kurze Nachricht schickt, wenn ein "Spezialkandidat" morgens mal wieder nicht in der Berufsschule auftaucht. Sie können dann abgleichen, ob sich dieser Auszubildende im Betrieb tatsächlich krank gemeldet hat. Lassen Sie den Azubi spüren, dass Sie den direkten Draht zu Berufsschule haben. Das erzeugt zusätzlichen Druck und erhöht die individuelle Disziplin.