Berufsbildungsgesetz zur Verlängerung der Ausbildung

Eine Verlängerung der Ausbildung ist möglich. Allerdings geht das nach dem Berufsbildungsgesetz nur im Ausnahmefall. Auch die Krankheit eines Auszubildenden kann als Begründung herhalten. Einem aktuellen Gerichtsurteil zufolge hat dies jedoch seine Grenzen.

Manchmal ist es sinnvoll, die Ausbildung zu verlängern. Das gilt insbesondere dann, wenn das Ausbildungsziel gefährdet ist. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) lässt dies auf Antrag des Auszubildenden in § 8 Abs. 2 aber nur im Ausnahmefall zu.  

Solche Ausnahmefälle ergeben sich – abgeleitet aus dem Berufsbildungsgesetz – in folgenden Fällen:  

  • Der Auszubildende war längere Zeit krank.
  • Die Ausbildung ist zwischenzeitlich aus Gründen, die der Betrieb zu verantworten hat, ausgefallen.
  • Der Auszubildende hat ein längeres Auslandspraktikum absolviert.
  • Der Auszubildende ist behindert und benötigt daher mehr Zeit.

Allerdings gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, das diese Regelung wieder einschränkt (AZ: 8 K 1726/08.GI vom 27.5.2009). Hier war eine Auszubildende sogar über Jahre krank geschrieben. Die Ausbildung hatte nur im ersten halben Jahr einigermaßen regelmäßig stattgefunden. Kurz vor dem Ende der Ausbildung, bei der noch nicht einmal die Zwischenprüfung absolviert war, wollte die Auszubildende eine Verlängerung nach dem Berufsbildungsgesetz erreichen. Sie wurde ihr nicht genehmigt. Die Auszubildende klagte dagegen.   

Berufsbildungsgesetz wurde von Richtern folgendermaßen ausgelegt: 
Das Gericht gab ihr nicht Recht. Nach Ansicht der Richter sei es nicht der Zweck des § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz, dass fast die ganze Ausbildung wiederholt wird. Es müssten vielmehr im Einzelfall alle Aspekte abgewogen werden. Im vorliegenden Fall sei die Auszubildende nicht bereit gewesen, zwischenzeitlich mit dem Ausbildungsbetrieb ein Gespräch zu führen. Auch die Möglichkeit, eine verkürzte Umschulung zu absolvieren, lehnte sie ab. Daher sei hier eine Verlängerung nicht rechtens.   

So funktioniert eine Verlängerung nach dem Berufsbildungsgesetz  Grundsätzlich gilt, wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz verlängert werden soll:  

  1. Der Auszubildende stellt einen Antrag auf Verlängerung bei der Kammer.
  2. Die Kammer ist nach dem Berufsbildungsgesetz verpflichtet, den Ausbildungsbetrieb zum Thema anzuhören.
  3. Die Kammer als zuständige Stelle entscheidet über den Antrag des Auszubildenden.