Azubi: Kündigung bei Verdacht so gut wie ausgeschlossen

Wenn Ihr Azubi beispielsweise etwas gestohlen hat, dann ist das ein Grund für eine Kündigung. Bestreitet er die Tat und Sie können nichts beweisen, dann ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich. Verdachtskündigungen sind in Ausbildungsverhältnissen nämlich nicht erlaubt - aber eine Ausnahme gibt es trotzdem.

Wenn gegen einen Mitarbeiter ein bestimmter Verdacht vorliegt, der eine Kündigung rechtfertigen würde, dann ist der Arbeitgeber in der Zwickmühle. Soll eine Kündigung auf Verdacht – eine sogenannte Verdachtskündigung – tatsächlich ausgesprochen werden? Ist dieser Mitarbeiter ein Azubi, dann brauchen Sie über eine Kündigung in der Regel gar nicht nachdenken. Denn Verdachtskündigungen sind in Ausbildungsverhältnissen so gut wie ausgeschlossen.

Gericht: Bloßer Verdacht reicht für Kündigung eines Azubi nicht aus
Einen entsprechenden Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln am 31.08.2007 zu entscheiden (9 Sa 40/07). Hier erfolgte die Kündigung eines Azubi fristlos kurz vor der Abschlussprüfung. Der schwerwiegende Verdacht: Gegenüber einem Kunden seien 500 EUR unterschlagen worden. Der Azubi bestritt dies und die Angelegenheit landete vor Gericht.

Die Richter entschieden, dass die Kündigung nicht wirksam sei. Denn ein Verdacht allein reiche für eine Kündigung eines Azubi nicht aus. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit ziemlich groß erscheint und sich – wie in diesem Fall – durch die Befragung des Kunden sogar erhärtet: Ein Verdacht bleibt nur ein Verdacht.

Halten Sie für sich folgendes zum Thema Verdachtskündigung fest:

  1. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein "normales" Arbeitsverhältnis. Die Hürden für eine Kündigung liegen höher. Eine Kündigung aufgrund von konkreten Verdachtsmomenten kann bei anderen Kollegen funktionieren – bei einem Azubi dagegen nicht.
  2. Nur in extremen Ausnahmefällen kann eine Verdachtskündigung eines Auszubildenden vor Gericht bestehen. Allerdings muss das im besonderen Charakter des Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Wäre der Azubi beispielsweise am Bankschalter beschäftigt gewesen, dann wäre auch aufgrund eines bloßen konkreten Verdachts eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen. Die Kündigung wäre dann wirksam.