Azubi bricht Ausbildung ab – Ist Schadensersatz möglich?

Kann ein Azubi, der sich nicht mehr in der Probezeit befindet, einfach so gehen, wenn er seiner Meinung nach etwas “Besseres“ gefunden hat? Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einem solchen Fall bereits beschäftigt. Schadensersatz ist grundsätzlich möglich.

Stellen Sie sich vor: Sie haben einen Azubi vor einigen Monaten eingestellt und sind zufrieden. Die Probezeit wird souverän überstanden und Sie freuen sich auf die weitere Zusammenarbeit. Plötzlich will der Auszubildende nicht mehr und fragt nach einer Auflösung des Vertrags. Sie lehnen ab. Trotzdem erscheint der Azubi nicht mehr. Können Sie dann Schadensersatz geltend machen?

Bundesarbeitsgericht: Azubi muss mit Forderung nach Schadensersatz rechnen
Zu einem solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht klar Stellung bezogen und sich auf die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes berufen (Az. 8/AZR 578/99). Danach darf ein Azubi nach der Probezeit zwar kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will, muss aber eine Frist von vier Wochen einhalten. Das hat der Auszubildende nicht getan und muss damit prinzipiell mit Forderungen nach Schadensersatz rechnen.

Allerdings gibt es für den Schadensersatz eine weitere Voraussetzung: Es muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein. Dieser könnte beispielsweise darin bestehen, dass kurzfristig Ersatz für den Azubi eingestellt wird und dieser natürlich zu entlohnen ist. Die Vergütung der Aushilfe könnte dann ggf. als Schaden geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall war das allerdings nicht gegeben, so dass das Gericht zwar grundsätzlich für, im konkreten Fall aber gegen den Schadensersatz entschieden hat.