Azubi benimmt sich daneben: Wenn eine Abmahnung fällig wird

Wann ist eine Abmahnung berechtigt und man ist sie nicht berechtigt? Sie als Ausbildungsverantwortlicher sollten hier ganz genau Bescheid wissen. Und Sie sollten auch für Extremfälle gewappnet sein. Denn im Ausnahmefall ist auch eine Kündigung ohne Abmahnung möglich.

Das arbeitsrechtliche Instrument einer Abmahnung ist ein tiefer Eingriff in das Ausbildungsverhältnis. Eine Abmahnung sollte nur dann erfolgen, wenn sich etwas Gravierendes ereignet hat. Ich bin schon mit Fällen konfrontiert worden, in denen mir Auszubildende berichteten, dass ihnen wegen eines Krankheitstages eine Abmahnung angedroht wurde. Solche Beispiele zeigen, wie verantwortungslos einige wenige Ausbildungsbetriebe damit umgehen und wie lückenhaft das Wissen rund um das Ausbildungsrecht ist.

Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung schreiben Sie nur dann, wenn grundsätzlich – im Wiederholungsfall – auch eine Kündigung möglich ist. Und nach dem Berufsbildungsgesetz ist eine fristlose Kündigung nach der Probezeit nur dann im Bereich des Möglichen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiel: Ein Auszubildender nimmt es mit der Pünktlichkeit nicht so genau. Sie ermahnen ihn deshalb und erwähnen auch, dass demnächst eine Abmahnung fällig wird, wenn sich sein Verhalten nicht ändert. Kommt er auch in Zukunft des Öfteren zu spät, gibt es tatsächlich einen Abmahnungsgrund.

Klassiker: Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Berufsschulschwänzen

Gleiches gilt, wenn es der Azubi mit seinen Berufsschulzeiten nicht so ernst nimmt und er unentschuldigt fehlt. Auch dann ist eine Abmahnung möglich. Schwieriger ist der Fall zu beurteilen, wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt. Beleidigt der Azubi beispielsweise einen Kollegen, dann ist die Schwere der Beleidigung festzustellen. Stellt sich heraus, dass alles nicht ernst, sondern ironisch gemeint war, könnte eine mündliche Ermahnung ausreichen. Handelt es sich tatsächlich um eine Beleidigung, dann ist in der Regel eine Abmahnung angemessen. Ist die Beleidigung als tatsächlich schwer anzusehen, dann kann sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtens sein.

Auch dann, wenn der Auszubildende nicht das tut, was ihm aufgetragen wird, ist eine Abmahnung möglich. Allerdings muss klar sein, dass der Azubi genau weiß, wer Anweisungen erteilen kann. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass der Auszubildende die entsprechende Anweisung tatsächlich auch verstanden hat. Und letztlich muss es sich bei dem Auftrag, den er erhält, um eine berufsbezogene Tätigkeit handeln. Verweigert der Azubi eine Tätigkeit, die mit seinem Ausbildungsberuf nichts zu tun hat, dann macht er das natürlich zurecht. Selbstverständlich ist in solchen Fällen eine Abmahnung nicht möglich.