Ausbildung: So schreibt man eine Abmahnung

Wer innerhalb einer Ausbildung eine Abmahnung schreibt, der sollte sich der Tragweite dieser Maßnahme bewusst sein. Und er sollte bestimmte Aspekte berücksichtigen, damit die Abmahnung nicht rechtlich ins Leere läuft.

Nein, so hatten Sie sich das wahrlich nicht vorgestellt. Die Ausbildung läuft seit einigen Monaten, die Probezeit ist vorbei und die Probleme gehen los. Plötzlich kommt der Auszubildende morgens nicht mehr pünktlich und auch aus der Berufsschule hören Sie, dass es zu Fehlzeiten gekommen ist: Ganztags und stundenweise. Für eine sofortige Kündigung reicht Ihnen das allerdings nicht aus. Zum einen zweifeln Sie, dass die Aktenlage ausreicht, und zum anderen wollen Sie dem Azubi noch eine Chance geben. Sie ziehen also eine Abmahnung in Erwägung.

Und in der Tat: Die Entscheidung für eine Abmahnung ist in solchen Fällen angebracht. Auf der einen Seite setzt eine Kündigung wegen Fehlzeiten während der Ausbildung in der Regel eine oder mehrere Abmahnungen voraus. Und zum anderen müssen Sie als Ausbilder auch das deutliche Signal geben: So nicht!

3 unverzichtbare Bestandteile einer Abmahnung in der Ausbildung
Damit dieses Signal tatsächlich auch vernommen wird und vor allem, damit die Abmahnung ihre rechtliche Wirkung nicht verfehlt, sollten folgende 3 Bestandteile in der während der Ausbildung ausgesprochenen Abmahnung unbedingt enthalten sein:  

  • Genaue Beschreibung des Fehlverhaltens mit exakten Orts- und Zeitangeben.
  • Deutlicher Hinweis, dass dieses Verhalten im Ausbildungsbetrieb nicht geduldet wird und umgehend abgestellt werden muss.
  • Hinweis darauf, dass weiteres Fehlverhalten dieser Art arbeitsrechtliche Konsequenzen haben wird, beispielsweise eine Kündigung.  

Wenn diese 3 Bestandteile enthalten sind, haben Sie den Auszubildenden mit Sicherheit sensibilisiert und ihm den Ernst der Lage deutlich gemacht. Ändert er sein Verhalten in der Ausbildung dennoch nicht, dann können Sie – je nach Vergehen – eine weitere (letzte) Abmahnung schreiben oder dem Auszubildenden kündigen.  

Da allein versäumte Ausbildungszeit ohne arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung in der Regel kein Kündigungsgrund ist, muss die Kündigung zuvor in einer Abmahnung angedroht worden sein. Zudem müssen die Gründe für Abmahnung und Kündigung, also das Fehlverhalten während der Ausbildung, übereinstimmen. Was also nicht geht: Abmahnung wegen Fehlzeiten und Kündigung wegen frecher Antworten unter Berufung auf die Abmahnung. In einem späteren Kündigungsschutzprozess wird der Arbeitsrichter diesen Aspekten große Aufmerksamkeit schenken.