Ausbildung: Der Berufsausbildungsvertrag

Jedes Jahr werden in Deutschland unzählige Berufsausbildungsverträge geschlossen. Worauf aber kommt es bei der Schließung eines Berufsausbildungsvertrags an? Welche gesetzlichen Grundlagen gelten hier? Worauf ist zwingend zu achten und was gehört alles in einen Berufsausbildungsvertag?

Was ist der Berufsausbildungsvertrag?
Der Berufsausbildungsvertrag ist in Deutschland ein Vertrag zwischen Auszubildenden (früher Lehrling) und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb). Die Schriftform ist beim Berufsbildungsvertrag gemäß BBiG zwingend vorgeschrieben.

Der Berufsausbildungsvertrag muss spätesten zum Beginn der Ausbildung, also spätestens am Tag des Beginns der Ausbildung, vor Antritt dieser, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden, um Gültigkeit zu erlangen. Ohne schriftlichen, von allen Betroffenen unterschriebenen Berufsausbildungsvertrag darf keine Ausbildung stattfinden.

Der Berufsausbildungsvertrag ist sowohl vom Auszubildenden (Azubi), vom Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und bei minderjährigen Auszubildenden auch von dessen gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Nach Unterzeichnung des Berufsausbildungsvertag ist dieser einmal im Original an den Auszubildenden auszuhändigen und umgehend an die zuständige Stelle zu übersenden (vor Ausbildungsbeginn).

Arbeitgeber muss Berufsausbildungsvertrag an die zuständige Stelle schicken
Diese führt das Berufsaubildungsverzeichnis in welchem alle Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sind. Versäumt man es, der zuständigen Stelle den Berufsausbildungsvertrag zu übersenden, so kann es sein, dass der Auszubildende nicht zur Prüfung angemeldet und zugelassen werden kann. Die Verpflichtung zur Übersendung des Berufsausbildungsvertrags an die zuständige Stelle obliegt dem Arbeitgeber.

Was gehört noch zum eigentlichen Berufsausbildungsvertrag?
Zum Berufsausbildungsvertrag ist dem Auszubildenden noch als Anlage zum einen der Ausbildungsplan und die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung auszuhändigen. Aus diesem Ausbildungsplan und der sachlichen und zeitlichen Gliederung, welche über die zuständige Stelle zu beziehen ist, geht hervor, welche Grob-, Richt-, und Feinziele, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Weiterhin wird der zeitliche Rahmen abgesteckt.

Um den Auszubildenden gegen Vereinbarungen zu schützen, die sie nach der Zeit des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen, sind solche Vereinbarungen von Beginn an, gem. BBiG § 12 nichtig. Ferner sind Vereinbarungen nichtig:

  • die den Auszubildenden verpflichten, für die  Berufsausbildung eine Entschädigungen zu leisten
  • Vertragstrafen
  • Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
  • Die Festsetzung des Schadensersatz in Höhe eines Pauschalbetrags