Arbeitszeiten für minderjährige Auszubildende – das ist zu beachten

Wenn Sie minderjährige Auszubildende beschäftigen, dann müssen Sie einige Aspekte mehr beachten als bei deren volljährigen Kollegen. Schließlich gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Ihnen strenge Vorschriften macht. Kompromisse sollten Sie beim Thema "Arbeitszeiten für minderjährige Auszubildende" unbedingt vermeiden.

Nach §8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Mitarbeiter und Auszubildende, die noch keine 18 Jahre alt sind, maximal 40 Stunden in der Woche und damit 8 Stunden am Tag arbeiten – verteilt auf 5 Arbeitstage. Dies ist zunächst einmal die Grundregel.

Allerdings gibt es wie so oft einige Ausnahmen. Beispielsweise ist eine Arbeitszeit an einzelnen Werktagen von 8,5 Stunden möglich, wenn an einem anderen Werktag die Arbeitszeit generell verkürzt wird. Beispiel: Ein Azubi arbeitet inklusive Berufsschule von Montag bis Freitag täglich 8,5 Stunden im Rahmen einer 40-Stunden-Woche. Jeden Freitag beträgt die Arbeitszeit dafür nur 6 Stunden.

Anrechnung von Berufsschulzeiten

Die Anrechnung von Berufsschulzeiten ist dabei etwas kompliziert. Verinnerlichen Sie hierbei vor allem 2 Grundregeln:

  1. Finden in der Berufsschule 5 oder weniger Unterrichtsstunden statt, dann ist die Zeit anzurechnen, die einschließlich Pausen- und Wegezeiten aufgewendet wurde. Anschließend kommt der Azubi in den Betrieb und absolviert den Rest der Ausbildungszeit für diesen Tag.
  2. Dauert der Berufsschulunterricht dagegen länger als 5 Unterrichtsstunden, dann wird dieser Tag bei einer 40-Stunden-Woche mit 8 Arbeitsstunden angerechnet. Der Azubi muss dann nicht mehr im Ausbildungsbetrieb erscheinen – selbst dann nicht, wenn die Berufsschule nach der 6. Stunde gegen 13:00 Uhr endet. Allerdings gilt diese Regelung nur einmal in der Woche. Hat der Azubi beispielsweise an 2 Berufsschuletagen jeweils 6 Stunden, muss er einmal noch in den Ausbildungsbetrieb kommen und an dem jeweils anderen Tag nicht.

Spezielle Pausenregelung für Azubis unter 18

Auch bei den Pausen müssen Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Schließlich gibt es genaue Vorschriften über die zeitliche Lage und die Länge von Pausen. Diese Regelungen können durchaus von Ihren im Betrieb üblichen Pausenzeiten abweichen. In solchen Fällen gelten für einen Azubi unter 18 Sonderregelungen. Im Einzelnen gilt:

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden sind mindestens 30 Minuten Pause zu gewähren.
  • Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden, dann gilt eine Mindestpausenzeit von 60 Minuten.
  • Die längst mögliche Ausbildungszeit ohne Pause beträgt 4,5 Stunden.
  • Der frühestmögliche Pausenbeginn liegt 1 Stunde nach Beginn und das spätestmögliche Pausenende 1 Stunde vor Ende der täglichen Ausbildungszeit.

Übrigens: Beschäftigen Sie mindestens 3 minderjährige Arbeitnehmer, dann müssen Sie die Pausenzeiten für Minderjährige an einem geeigneten Ort aushängen.