Facebook-Urteil: Kündigung eines Azubis nach Verunglimpfung möglich

Ein Ausbildungsbetrieb darf seinem Azubi kündigen, wenn dieser das Unternehmen über Facebook verunglimpft und beleidigt hat. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat ein Urteil des Arbeitsgerichts Bochum gedreht und einen entsprechenden Fall zu Ihren Gunsten als Ausbildungsbetrieb ausgelegt. Unter welchen Voraussetzungen können Sie nach einer Verunglimpfung bei Facebook die Kündigung aussprechen?

Als im März 2012 ein Bochumer Softwareunternehmen von seinem Auszubildenden über Facebook als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" bezeichnet wurde, wurde der Azubi prompt entlassen. Allerdings legte dieser Kündigungsschutzklage ein und war vor dem Arbeitsgericht Bochum erfolgreich. Nach Ansicht des zuständigen Richters war es keineswegs so, dass dem Ausbildungsbetrieb die Beschäftigung des Azubis künftig nicht mehr zugemutet werden konnte. Beim Ausbildungsunternehmen stieß diese Entscheidung auf keinerlei Verständnis.

Die Reaktion des Ausbildungsbetriebs war teilweise sogar sehr ungewöhnlich. Der Ausbildungsverantwortliche lud nämlich einige Medienvertreter ein, ihn auf seinem Gang zur Industrie- und Handelskammer zu begleiten. Dort gab es eine Ausbildungsberechtigung symbolisch und öffentlich zurück. Allerdings ging er noch einen Schritt weiter: Er legte gegen das Gerichtsurteil Widerspruch ein und hatte damit auch Erfolg.

Landesarbeitsgericht: Weiterbeschäftigung nach Facebook Beleidigung ist nicht zumutbar

Im Gegensatz zu den Kollegen des Arbeitsgerichts berücksichtigten die Richter des LAGs vor allem auch das fortgeschrittene Alter des Auszubildenden. Dieser war nämlich bereits 26 Jahre alt und müsse damit über genug Lebenserfahrung verfügen, um die Folgen des eigenen Handelns abschätzen zu können.

Aus diesem Grunde sollte er die Folgen auch tragen, so die Richter des Landesarbeitsgerichts. In der Vorinstanz hieß es noch, dass das gesamte Facebook-Profil des Auszubildenden auf seine mangelnde Ernsthaftigkeit und unreife Persönlichkeit habe schließen lassen. Aus diesem Grund sei eine Abmahnung nicht verzichtbar gewesen. Das sahen die Kollegen der Berufungsinstanz anders.

Ihnen als Ausbildungsbetrieb stärkt das aktuelle Urteil den Rücken. Sie müssen sich auch über das Internet und über soziale Netzwerke Beleidigungen Ihrer Arbeitnehmer und Auszubildende nicht gefallen lassen. Obwohl Ausbildungsverhältnisse durch das Berufsbildungsgesetz im besonderen Maße geschützt sind, ist hier bei einer entsprechend schweren Beleidigung auch eine Kündigung ohne Abmahnung möglich. 

Viel besser ist es jedoch, es so weit gar nicht kommen zu lassen. Geben Sie Ihren Auszubildenden vielmehr an die Hand, ihren Frust nicht über das Internet abzulassen, sondern in entsprechender Form bei Ihnen als Ausbilder. So werden arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen und Kündigungen vermieden – auch das können Sie Ihren Auszubildenden entsprechend vermitteln.