Ärztliche Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag?

Ab wann muss ein Auszubildender eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn er erkrankt? Die gesetzliche Regelung hierzu ist relativ großzügig. Leider wird sie im Einzelfall ausgenutzt. Das gilt sowohl für normale Arbeitnehmer als auch für Auszubildende. In diesem Fall können Sie als Ausbilder etwas dagegen tun.

Aus §5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geht hervor, dass eine ärztliche Bescheinigung – ein so genannter gelber Schein – erst fällig wird, wenn die Krankheit mehr als 3 Kalendertage andauert. Die Bescheinigung muss dann am jeweils folgenden Tag vorgelegt werden. Aus dieser muss auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorgehen. Doch was nutzt das, wenn immer wieder derselbe Auszubildende für 1, 2 oder 3 Tage krank ist? Wenn er den Gang zum Arzt nie antreten muss, den gelben Schein nicht benötigt und trotzdem weite Teile seiner Ausbildung versäumt? Damit ist niemandem geholfen, auch dem Azubi nicht.

Bei Zweifeln an der Erkrankung können Sie ein Attest verlangen

Zunächst einmal ist natürlich davon auszugehen, dass ein Auszubildender, der sich krankgemeldet, tatsächlich auch krank ist. Ergibt sich allerdings, was die jeweilige Länge der Erkrankung angeht, ein entsprechendes Muster, kocht gleichzeitig die Gerüchteküche. Wenn der Argwohn unter den Azubi Kollegen wächst und Sie als Ausbilder erhebliche Zweifel an der Erkrankung Ihres Azubis haben, dann sollten Sie reagieren. Sie können nämlich von einzelnen Azubis verlangen, die ärztliche Bescheinigung früher vorlegen zu müssen.

Vorlage des gelben Scheines schon ab dem 1. Krankheitstag möglich

Diese durchaus mögliche Praxis wird ebenfalls durch das Entgeltfortzahlungsgesetzes gedeckt. Dort heißt es nämlich sinngemäß: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. "Früher" bedeutet: Sie haben die Wahl, ob der Azubi den Schein ab dem 1., dem 2. oder dem 3. Krankheitstag vorzulegen hat. Für eine solche Vorgehensweise brauchen Sie weder sein Einverständnis noch eine Begründung. Zumindest müssen Sie die Maßnahme nicht rechtfertigen, obwohl sie natürlich angesichts der auffälligen Häufung von Kurzerkrankungen schon eine Begründung hierfür haben, die der Azubi natürlich auch erfahren sollte.

Was ich nicht empfehle: Fordern Sie nicht prophylaktisch von jedem einzelnen Auszubildenden eine entsprechende Vorgehensweise im Krankheitsfall ein. Schließlich soll das Vertrauen zwischen Ihnen und den Azubis wachsen und nicht durch möglicherweise schärfere Maßnahmen als beim Rest der Belegschaft infrage gestellt werden.